Satzung des Vereins „Patienten helfen Patienten e.V.“

§ 1

Der Verein führt den Namen:

„Patienten helfen Patienten e.V."

Hilfe und Beratung für an Krebs erkrankte Frauen – Schwerpunkt Brustkrebs

Der Sitz des Vereins ist Heidelberg, Rohrbacher Str. 38.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Früherkennung von Brustkrebs durch Wissenschaft und Forschung sowie die Behandlung nach brusterhaltender Operation.

Hierfür sollen Diagnosemethoden ohne Anwendung von Röntgenstrahlen, wie Ultraschall und Magnetresonanz in wissenschaftlichen Studien auf ihre Wirksamkeit zur Früherkennung hin untersucht werden.

Für die Verbesserung der Strahlenbehandlung nach Brustkrebs sollen die Bestrahlungsmethoden und die Behandlungsmethoden verbessert werden und die Behandlungserfolge gesichert werden.

Hierzu richtet der Verein ein Referenz-, Aus- u. Weiterbildungszentrum für Brustkrebsfrüherkennung durch Vorsorge-Mammographie ein.

Alle neuen Erkenntnisse werden regelmäßig in den einschlägigen wissenschaftlichen Zeitschriften in der Öffentlichkeit zugängig gemacht.

Zweck des Vereins ist weiter, Hilfestellung und Beratung für an Krebs erkrankte Frauen.

Bei den regelmäßigen Mitgliederversammlungen sollen neben Wissenschaftlern auch Privatpersonen als Mitglieder durch Mitbestimmung über die Mittelvergabe bei der Festlegung der Forschungsschwerpunkte mitwirken.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 4

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.


§ 5

Ein Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 1 Monat vor dem beabsichtigten Austritt zugehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 6

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden.

Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.


§ 7

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand

2. der Beirat


§ 8

Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Kassierer

Schriftführer

3 Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Ein Mitglied des Beirates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.


§ 9

Der 1. Vorsitzende und der 1. Beisitzer sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.


§ 10

Der Beirat setzt sich zusammen aus 3-5 Personen. Der erste Beirat wird von den Vereinsgründern bestimmt, danach auf die Dauer von jeweils 4 Geschäftsjahren durch die Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Beirates mit einfacher Mehrheit gewählt.


§ 11

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a) Vergabe von Fördermitteln

b) Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung

c) Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden Wirtschaftsplans

d) Feststellung des Jahresabschlusses

e) Entlastung des Vorstandes


§ 12

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesses des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung zu einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlang.


§ 13

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 6 Wochen einzuberufen.

Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen einbehalten werden.

Die Tagesordnung hat den Vorstandsmitgliedern mit der Einberufung zuzugehen. Die Einberufung wird allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.


§ 14

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser Verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen und weitere Tagungsordnungspunkte beschließen.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitglieds, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderung des Satzungszweckes kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.


§ 15

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 16

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, i.S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat.


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